Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, welche eine ernsthafte und individuelle Bedrohnung des Lebens einer Zivilperson darstellt.
Oberbegriff(e)
- ernsthafter Schaden
Verwendungshinweis(e)
- Der Begriff ist relevant zwecks der Bestimmung von ernsthaftem Schaden im Kontext der Qualifikation für subsidiären Schutz laut Art. 15(c) der Richtlinie 2001/95/EU. Willkürliche Gewalt bezieht sich auf die Quelle einer bestimmten Art von ernsthaftem Schaden identifiziert in Art. 15(c).
- In seinem Urteil im Fall Elgafaji hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgehalten, dass der Begriff „willkürlich“ impliziert, dass sich die Gewalt „unabhängig von ihren persönlichen Umständen auf die Menschen erstrecken kann“. Das Gericht hat hervorgehoben, dass die für Art. 15(c) erforderlichen „außergewöhnlichen Umstände“ auf Zivilisten im Allgemeinen zutreffen. Es verdeutlichte, dass dies dann zutrifft, wenn: “[…] der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt … ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 (c) der Richtlinie ausgesetzt zu sein.“ (siehe EuGH C-465/07 Elgafaji gegen Niederlande) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri= CELEX:62007CJ0465
- Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) versteht unter dem Begriff „willkürlich“ „Akte der Gewalt, welche nicht auf spezifische Objekte oder Individuen zielen, sowie Akte der Gewalt, welche auf spezifische Objekte oder Individuen zielen, aber deren Auswirkungen auch anderen schaden können“. (Siehe UNHCR Studie: “Safe at Last? Law and Practice in Selected EU Member States with respect to asylum seekers fleeing indiscriminate violence’ verfügbar unter: http:// www.refworld.org/docid/4e2ee0022.html).
Quelle
- Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU (Neufassung der Qualifikationsrichtlinie)
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