Im österreichischen Recht ist der Begriff „Winkeladvokat“ kein fester Bestandteil der juristischen Terminologie. Vielmehr handelt es sich um einen abwertenden Ausdruck, der auch im allgemeinen Sprachgebrauch vorkommt. Als „Winkeladvokat“ wird umgangssprachlich jemand bezeichnet, der rechtlich fragwürdige Methoden oder Tricks anwendet, um juristische Vorteile zu erlangen oder seine Interessen durchzusetzen. Der Begriff impliziert oft eine negative Konnotation von Pfennigfuchserei oder unnötiger Spitzfindigkeit, manchmal auch mit dem Vorwurf mangelnder Integrität verbunden.
Im österreichischen Rechtswesen ist ein solcher Ansatz nicht mit der professionellen und ethischen Praxis eines Anwalts vereinbar, wie sie etwa in der Rechtsanwaltsordnung (RAO) festgelegt ist. Gemäß §§ 8 ff. RAO müssen Rechtsanwälte ihre Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit, Sorgfalt und gemäß dem Stand der technischen und rechtlichen Wissenschaft wahrnehmen. Ein wichtiges Element ist auch die Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 9 RAO), ebenso wie die Vermeidung von Interessenskonflikten (§ 10 RAO).
Da der Begriff „Winkeladvokat“ nicht offiziell oder als anerkannte juristische Kategorie existiert, findet er auch keine konkrete Anwendung in den Gesetzen und Regelungen des österreichischen Rechts. In Österreich erwartet man von Rechtsanwälten eine hohe Professionalität und Ethik, die weit über das hinausgeht, was der Begriff „Winkeladvokat“ assoziiert. Rechtsanwälte sind verpflichtet, die Interessen ihrer Mandanten innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Berufsethik zu vertreten. Jegliches Verhalten, das dem Image eines „Winkeladvokaten“ entspräche, würde einem professionellen und verantwortungsbewussten Handeln widersprechen und könnte disziplinarische Konsequenzen nach sich ziehen.