Der Verwaltungsgerichtshof ist als eines der drei österreichischen Höchstgerichte oberste Instanz in Verwaltungsangelegenheiten. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich von Bauverfahren und Betriebsanlagengenehmigungen bis hin zu Abgabenrechtssachen und Asylverfahren. Er steht über den Verwaltungsgerichten, die ihrerseits das gesetzmäßige Handeln der Verwaltungsbehörden (z.B. Bezirkshauptmannschaft, Finanzamt, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) sicherstellen.
Nicht zu verwechseln ist der Verwaltungsgerichtshof mit dem Verfassungsgerichtshof: Dieser ist zuständig, wenn sich Betroffene in ihren Grundrechten (z.B. Gleichheitsgrundsatz, Meinungsäußerungsfreiheit) verletzt erachten. Er entscheidet insbesondere, ob ein Gesetz verfassungswidrig bzw. eine Verordnung (z.B. ein Flächenwidmungsplan) gesetzeswidrig ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bei seinen Entscheidungen die Verfassung zu beachten. Durch die Möglichkeit, Gesetze, Verordnungen und die Kundmachung von Wiederverlautbarungen und Staatsverträgen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, ist er außerdem in die Verfassungsgerichtsbarkeit eingebunden.
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nicht über Zivil- und Strafrechtssachen. Dafür sind die ordentlichen Gerichte (z.B. ein Bezirks- oder Landesgericht) und in oberster Instanz der Oberste Gerichtshof zuständig.
Schließlich unterscheidet sich der Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtshofes auch von jenem der Volksanwaltschaft: Diese bietet – außerhalb von Rechtsstreitigkeiten – eine Hilfestellung bei Missständen in der Bundesverwaltung und Problemen mit Behörden.