Wohnungseigentum

Unter dem Begriff Wohnungseigentum versteht man Miteigentum an einer Liegenschaft, auf der ein Gebäude mit zumindest zwei Objekten (Wohnung, sonstige selbständige Räumlichkeit wie Geschäftsraum oder Garage und KFZ-Abstellplatz) steht. Mit jedem Miteigentumsanteil ist das Recht untrennbar verbunden, ein bestimmtes WE-Objekt ausschließlich zu nutzen und darüber frei zu verfügen, es z.B. zu belasten oder zu verkaufen. Wohnungseigentum ist für jedermann ersichtlich im Grundbuch eingetragen. Alle anderen Teile der Liegenschaft oder des Gebäudes, die nicht dazu bestimmt sind, dass sie ausschließlich nur von einem Eigentümer benützt werden, dienen der allgemeinen Nutzung durch alle Miteigentümer dieser Liegenschaft.

Wohnungseigentum ist im WEG geregelt und ist das der Miteigentümerin oder einer Eigentümerinnenpartnerinnenschaft eingeräumte, dingliche Recht, eine selbständige Wohnung/Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und darüber allein zu verfügen. Es ist aber kein Eigentumsrecht an Teilen des Hauses und auch kein real geteiltes Eigentum, sondern Miteigentum an der Liegenschaft und dingliches Nutzungs- und Verfügungsrecht an bestimmten Räumlichkeiten. Zur Begründung bedarf es eines schriftlichen Vertrages der Miteigentümerinnen oder einer gerichtlichen Entscheidung und der Eintragung ins Grundbuch. §2/2 regelt, woran Wohnungseigentum begründet werden kann und was nur Zubehör ist. Für das Objekt muss ein Nutzwert bestimmt werden, welcher aussagt, wie groß der Anteil des Miteigentums sein muss, um das Wohnungseigentum zu besitzen. Diesen Mindestanteil können eine oder zwei Personen besitzen. Aus “wichtigen Gründen” können Miteigentümerinnen ausgeschlossen werden. Die Nutzung der Wohnung obliegt der Eigentümerin, auf Nachbarinnen ist aber Rücksicht zu nehmen. Die gemeinsamen Teile der Eigentümerinnengemeinschaft werden von dieser auch gemeinsam verwaltet (durch Mehrheit oder gewählte Vertreterin). Exekutionstitel gegen die Gemeinschaft können nur gegen das Gemeinschaftsvermögen vollstreckt werden. Darüber hinaus haften die Eigentümerinnen nach Anteil. Verwalterinnen können gekündigt werden, grobe Pflichtverletzungen können Honorarminderungen und Schadenersatzansprüchen führen.

Aufwendungen für die Liegenschaft sind anteilsmäßig zu tragen. Wohnungseigentumsbewerberinnen haben nach §§ 37 ff besonderen Schutz.

Quellen & Einzelnachweise

  1. Bürgerliches Recht Zusammenfassung Jänner 2013 – User “Gregor” Seite 29f 23.12.2014
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