Mit dem Ausdruck „wrongful birth“ bezeichnet man die unerwünschte Geburt eines Kindes und die daran anknüpfende Frage, ob die Eltern für den entstehenden Unterhaltsaufwand von jenen Personen Schadenersatz fordern können, welche die unerwünschte Geburt „zu verantworten haben“. In Betracht kommen vor allem Krankenhäuser, Ärzte und Apotheker. zB Fehlschlagen von Sterilisationen, misslungene Abtreibungen, irrtümliche Aushändigung eines Magenmittels statt der Antibabypille durch den Apotheker
Einigkeit besteht darin, dass das Kind selbst keinen Nachteil darstellt. Umstritten ist jedoch der Ersatz des verursachten Unterhaltsaufwands. Der OGH hat entschieden, dass der behandelnde Arzt die Krankenanstalt, der die Aufklärung der Mutter über eine schon vor der Geburt erkennbare schwere Behinderung ihres ungeborenen Kindes unterlässt und ihr dadurch die Möglichkeit nimmt, dieses Kind abtreiben zu lassen, den durch die Behinderung entstandenen Mehrbedarf an Unterhalt ersetzen muss. Ein Ersatzanspruch des behinderten Kindes selbst „wrongful life“ wurde jedoch verneint. Im Jahr 2006 hat der OGH den Ersatz des gesamten Unterhaltsaufwandes für ein behindertes Kind bejaht, weil der Arzt die Mutter nicht ausreichend über die Risiken der Schwangerschaft aufgeklärt hatte. Diese Entscheidung lehnt der KW ab. In dem Fall der misslungenen Sterilisation wiederholt der OGH, dass die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes kein Schaden sei.