Als Zechprellerei wird bezeichnet, wenn in einem Gastronomiebetrieb ein Gast sich der Bezahlung entzieht, also den Gastwirt um die Zeche prellt. Ob überhaupt und unter welchen Umständen die Zechprellerei einen Straftatbestand erfüllt, ist je nach Land unterschiedlich geregelt.
Die Zechprellerei ist als Betrug gemäß § 146 StGB gewertet. Der Täter setzt eine Täuschung über Tatsachen, wobei die Täuschung über die innere Tatsachen erfolgt, dass der Zechpreller den Gastwirt über seine bestehende Absicht täuscht, er könne oder wolle die bestellten Speisen und Getränke bezahlen. Die Täuschung selbst ist das zur Irreführung abgestellte Gesamtverhalten durch eine geeignete schlüssige Handlung, das heißt, wer als Gast Speisen bestellt, erklärt damit schlüssig, zu sofortiger Bezahlung bereit zu sein. Aus polizeilicher Sicht wird bei nichtvorhandenen Zahlungsmitteln beim Täter von einer Betrugsabsicht ausgegangen.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Zechprellerei#Rechtliche_Situation_in_.C3.96sterreich 08.11.2014
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