Für bestimmte Fälle erkennt das Gesetz das Recht an, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten die Aussage zu verweigern.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht insbesondere Angehörigen wie z.B. Ehegatten, Eltern, Kindern und Verlobten zu. Ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen haben z.B. Geistliche, Verteidiger, Rechtsanwälte und Journalisten. Über das Zeugnisverweigerungsrecht müssen die Zeugen belehrt werden.
Sagt ein ordnungsgemäß belehrter Zeuge zunächst aus, macht dann aber in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so darf das Vernehmungsprotokoll nicht verlesen werden. Auch dürfen die Verhörspersonen nicht vernommen werden. Das gilt nur bei Vernehmungen durch den Richter nicht, da man hier davon ausgeht, dass der Zeuge die erhöhte Bedeutung der Vernehmung erkennen musste.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/zeugnisverweigerungsrecht.php 31.10.2014