Ein Zitat ist eine wörtlich übernommene Stelle aus einem Text oder ein Hinweis auf eine bestimmte Textstelle.
In der Regel wird ein Zitat durch eine Quellenangabe oder einen Literaturnachweis belegt, indem sein Autor und die genaue Textstelle genannt werden. Ein solcher Verweis wird in der Bibliothekswissenschaft als Zitation bezeichnet. Zitationen können auch ohne dazugehöriges Zitat auftreten.
§ 42f UrhG regelt das Zitatrecht. Bildzitate werden vom Wortlaut nicht erfasst, wurden aber von der Rechtsprechung als zulässig angesehen.
„(1) Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
- einzelne Werke nach ihrem Erscheinen in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der in § 2 Z 3 bezeichneten Art oder ein Werk der bildenden Künste darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden;
- veröffentlichte Werke der bildenden Künste bei einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag bloß zur Erläuterung des Inhaltes öffentlich vorgeführt und die dazu notwendigen Vervielfältigungsstücke hergestellt werden;
- einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden;
- einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden;
- einzelne Stellen eines erschienenen Werkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden.“
Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der öffentliche Vortrag und die Rundfunksendung:
- wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden;
- wenn einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2, Z 3, bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der im § 2, Z 3, bezeichneten Art darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden. § 46 UrhG
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Zitierregeln#.C3.96sterreich 16.11.2024
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