Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Zoll“ auf Abgaben, die bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren über die Außengrenzen der Europäischen Union erhoben werden. Es handelt sich um ein Instrument der Außenwirtschaftspolitik, das den Warenverkehr beeinflusst und der Finanzierung des EU-Haushalts dient. Die rechtlichen Grundlagen für die Zollerhebung in Österreich sind Teil des EU-Rechts, insbesondere der Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) und die dazugehörigen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.
Zollämter in Österreich sind für die Erhebung und Verwaltung der Zölle zuständig und überwachen die Einhaltung zollrechtlicher Bestimmungen. Sie sind unter der Leitung des Bundesministeriums für Finanzen organisiert. Einfuhrzölle dienen, neben ihrer wirtschaftspolitischen Rolle, auch dem Schutz der Gesundheit, Umwelt und Sicherheit, indem sie die Einhaltung bestimmter Standards kontrollieren.
Ein zentraler Aspekt des Zollrechts in Österreich ist die Abgabe einer Zollanmeldung durch den Importeur oder dessen Vertreter. Diese Anmeldung muss alle relevanten Informationen zu den Waren enthalten, die eingeführt werden, wie Art, Menge, Wert und Herkunft. Auf Grundlage dieser Anmeldung wird die Zollschuld ermittelt. Tirol oder Vorarlberg nutzen aufgrund ihrer geografischen Lage unter Umständen spezifische Regelungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr, die dennoch in den Rahmen des EU-Zollrechts integriert sind.
Ein weiterer relevanter Punkt ist die Zollbefreiung, die unter bestimmten Voraussetzungen für Waren des persönlichen Bedarfs oder im Rahmen von Reisefreigrenzen in Anspruch genommen werden kann. Etwa in Art. 41 ff. des Zollkodex der Union finden sich Bestimmungen zu dieser Thematik.
Zusammengefasst umfasst der Begriff „Zoll“ im österreichischen Recht die Erhebung und Überwachung von Abgaben auf Importe und Exporte, die durch EU-Recht vorstrukturiert sind und durch nationale Organe umgesetzt werden.