Im österreichischen Steuerrecht bezieht sich das Zuflussprinzip auf den Zeitpunkt, zu dem Einkünfte in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Konkret bedeutet das Zuflussprinzip, dass Einkünfte erst dann steuerlich erfasst werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugeflossen sind. Dieses Prinzip ist in § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.
Gemäß § 19 Abs. 1 EStG gilt, dass Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen werden, in dem sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich zufließen. Dabei versteht man unter „Zufluss“ nicht nur den physischen Erhalt von Geldbeträgen, sondern auch dann, wenn der Steuerpflichtige rechtlich und wirtschaftlich über den Betrag verfügen kann.
Eine Besonderheit des Zuflussprinzips betrifft regelmäßig wiederkehrende Einnahmen (wie Gehälter oder Mieten), die kurze Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel zufließen. Diese können noch dem alten Jahr zugerechnet werden, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach Jahreswechsel zugeflossen sind (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG).
Gegensätzlich dazu steht das „Abflussprinzip“ für die Ausgabenseite, wo Ausgaben in dem Kalenderjahr berücksichtigt werden, in dem sie geleistet werden (§ 19 Abs. 2 EStG).
Das Zuflussprinzip verhindert eine willkürliche Verschiebung von Einkünften zur Steueroptimierung. Eine Ausnahme vom Zuflussprinzip sind bestimmte Gewinnermittlungsarten, wie die Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG, wo das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit maßgeblich ist.
Im Wesentlichen sorgt das Zuflussprinzip für Klarheit und Transparenz bei der Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens, indem es den tatsächlichen Geldfluss und wirtschaftlichen Zugriff als maßgebend definiert und so einen fairen bemessungszeitraum sichert.