Im österreichischen Recht ist der Begriff „Zugabe“ insbesondere im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht relevant, genauer gesagt im Kontext des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Unter Zugabe versteht man im rechtlichen Sinne eine zusätzliche Leistung oder Ware, die bei Erwerb eines bestimmtes Produkts oder einer Dienstleistung zum Hauptgegenstand kostenlos oder verbilligt angeboten wird. Ziel einer solchen Praxis ist es häufig, den Absatz des Hauptprodukts zu fördern.
Das UWG regelt, unter welchen Umständen das Anbieten von Zugaben unzulässig sein kann, um unlauteren Wettbewerb zu verhindern. In Österreich gibt es keine explizite gesetzliche Norm, die den Begriff „Zugabe“ umfassend definiert, jedoch bestimmt das UWG allgemein, welche Praktiken als unlauter eingestuft werden können. Der § 1 UWG fordert, dass geschäftliche Handlungen im Einklang mit den guten Sitten stehen müssen und nicht gegen die Lauterkeit des Wettbewerbs verstoßen dürfen.
Bei der rechtlichen Einschätzung von Zugaben kommt es darauf an, ob durch das Anbieten einer Zugabe die Interessen der Mitbewerber oder der Verbraucher in unlauterer Weise beeinträchtigt werden. Unzulässig wäre es beispielsweise, wenn die Zugabe eine wirtschaftliche Irreführung darstellen würde oder eine übermäßige Beeinflussung des Kaufverhaltens der Verbraucher zur Folge hätte.
Eine weitere relevante Norm ist § 2 UWG, die unlautere Geschäftspraktiken erfasst. Dort sind unterschiedliche Tatbestände beschrieben, die als unlautere Geschäftspraktiken gelten, darunter beispielsweise aggressive Geschäftspraktiken oder irreführende Geschäftspraktiken. Auch hier könnte das Anbieten einer Zugabe unter bestimmten Bedingungen problematisch sein, etwa wenn sie als Druck auf den Verbraucher verstanden wird, eine Kaufentscheidung zu seinen Ungunsten zu treffen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Anbieten von Zugaben im österreichischen Recht in einem rechtlichen Graubereich operiert und eine genaue Bewertung immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig ist. Unternehmer müssen daher sicherstellen, dass ihre Praktiken nicht gegen die Grundsätze des fairen Wettbewerbs verstoßen, wie sie im UWG niedergelegt sind.