Der Zugang ist Wirksamkeitsvoraussetzung von empfangsbedürftiger Willenserklärungen.
Voraussetzung des Zugangs ist, dass die Willenserklärung so in den Herrschaftsbereich des Adressaten gelangt ist, dass nach der Verkehrsauffassung bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse mit dessen Kenntnisnahme von der Erklärung zu rechnen war.
Zugang erfordert nicht, dass der Empfänger von der Erklärung tatsächlich Kenntnis genommen hat oder überhaupt nehmen konnte. Zugang tritt mithin zum dargelegten Zeitpunkt ein, wenn in den obigen Beispielen das Büro ausnahmsweise vormittags nicht besetzt ist, der Hund des Arbeitnehmers das Schreiben nach Einwurf vernichtet oder die Bank samt darin wartendem Fax am Sonntag ausbrennt, da diese Ereignisse dem Adressaten zugerechnet werden.
Der Zugang muss im Zweifel vom Absender bewiesen werden.
Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Zugang 05.11.2014
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