Was ist eine Zugewinngemeinschaft? Sie regelt das Verhältnis der Vermögensmassen der Eheleute zueinander.
Eherecht
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand der Ehe. Er tritt automatisch ein, wenn bei der Eheschließung nichts anderes vereinbart wurde. Dabei bedarf eine anderweitige Vereinbarung zwingend der notariellen Beurkundung. Jeder Ehegatte behält das Vermögen, das er erworben hat, außer es ist bewusst von beiden Personen gekauft worden. Oft hört man, dass bei Zugewinngemeinschaft ein Ehepartner auch für Schulden des anderen Ehepartners einzustehen hat. Das ist ein Trugschluss. Eine Haftung des anderen Partners kommt nur infrage bei einem Gemeinschaftskonto oder wenn ein Partner zugunsten des anderen eine Bürgschaft übernimmt. Es muss also auf keinen Fall eine Gütertrennung vereinbart werden, um den Ehepartner vor den Schulden des anderen Ehepartners zu schützen.
Kritik an deutscher Definition
Die Bezeichnung “Zugewinngemeinschaft” im § 1363 BGB ist insofern irreführend, als tatsächlich keine Gemeinschaft am Zugewinn besteht; es bleibt vielmehr beim Prinzip der Gütertrennung. Jeder Ehegatte hat lediglich eine für den Fall der Eheauflösung unter Lebenden beschränkte Anwartschaft auf eine schuldrechtliche Ausgleichsforderung, der beim Tod eines Ehegatten durch die höhere Erbquote gemäß § 1371 BGB ausgeglichen wird (RIS-Justiz RS0106975).