Zusätzlichkeit ist einer der Grundsätze der Funktionsweise der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds. Dieser Grundsatz besagt, dass Mittel aus den Fonds öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben eines Mitgliedstaats in den von diesem Grundsatz betroffenen Regionen nicht ersetzen dürfen. Mit anderen Worten: Die finanziellen Zuweisungen aus den Struktur- und Investitionsfonds dürfen nicht zu einer Reduzierung nationaler Strukturausgaben in diesen Regionen führen, sondern müssen eine Ergänzung der nationalen öffentlichen Ausgaben sein. Bei Mitgliedstaaten, in denen mindesten 15 % der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, wird wegen der Höhe der finanziellen Mittel, die dorthin fließen, die Einhaltung des Grundsatzes der Zusätzlichkeit überprüft.
Zu Beginn des Programmplanungszeitraums wird das Ausgabenniveau, das der Mitgliedstaat während des gesamten Programmplanungszeitraums aufrechterhalten wird, in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegt (‘Ex-ante’-Überprüfung). Die Kommission überprüft nach der Hälfte des Programmplanungszeitraums (2018) und nach Ablauf des Zeitraums (2022), ob alle Mitgliedstaaten den Grundsatz der Zusätzlichkeit einhalten bzw. eingehalten haben.
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Quelle
https://ec.europa.eu/regional_policy/de/policy/what/glossary/a/additionality