Ein Zusammenschluss von Unternehmen ist im Rahmen der Fusionskontrolle bei der zuständigen Kartellbehörde vorab anmelde- und kontrollpflichtig, wenn das Vorhaben die gesetzlichen Umsatzschwellen überschreitet und einen Zusammenschlusstatbestand erfüllt.
Nach europäischem Recht der Fusionskontrolle liegt ein Zusammenschlusstatbestand vor, wenn
- zwei oder mehr vorher unabhängige Unternehmen fusionieren (Art. 3 I a Fusionskontrollverordnung),
- ein Unternehmen an einem anderen die Kontrolle erwirbt (Art. 3 I b Fusionskontrollverordnung) oder
- wenn ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet wird, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt („konzentratives“ Gemeinschaftsunternehmen, Art. 3 IV Fusionskontrollverordnung).
Ein Zusammenschluss, wird in Form eines Unternehmens-, Rechts- oder Anteilserwerbs schon dann „durchgeführt“ (§ 17 Abs 1 KartG), wenn der Zusammenschlusstatbestand so weit verwirklicht ist, dass er dem Erwerber die Möglichkeit der wirtschaftlichen Einflussnahme eröffnet; auf den Zeitpunkt der ersten tatsächlichen Einflussnahme kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an.
Quellen
- RIS-Justiz RS0131880
- https://www.ris.bka.gv.at/JustizEntscheidung.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20171207_OGH0002_0160OK00002_17F0000_000&IncludeSelf=True