Die Zuschläge zum Arbeitslohn für Sonntags, Feiertags- oder Nachtarbeit werden steuerlich begünstigt.
Mit dem Zuschlag zum Grundlohn soll die Leistung des Arbeitnehmers zu Zeiten, an denen die Mehrheit der Beschäftigten arbeitsfrei hat, finanziell vom Arbeitgeber honoriert werden. Der Staat seinerseits verzichtet auf die Lohnbesteuerung des Zuschlags; in Deutschland wird der Zuschlag zudem teilweise sozialversicherungsfrei gestellt.
Das Steuerrecht sieht vor, dass Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und die mit diesen Arbeiten zusammenhängenden Überstundenzuschläge steuerlich begünstigt werden. Nach § 68 EStG gilt für die Zuschläge insgesamt ein Freibetrag von bis zu 360 Euro monatlich.
Soweit Zulagen und Zuschläge darüber hinausgehen, sind sie nach dem Tarif zu versteuern. Als Nachtarbeit gelten dabei zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens drei Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß Abs. 1 um 50 %. Die Zuschläge unterliegen jedoch – im Gegensatz zu Deutschland – vollständig der Sozialversicherungspflicht.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Zuschlag_f%C3%BCr_Sonntags-,_Feiertags-_und_Nachtarbeit#.C3.96sterreich 25.11.2014
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