Die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Personen, die nicht staatenlos sind oder die durch den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ihre bisherige Staatsbürgerschaft nicht automatisch verlieren, erhalten zunächst die Zusicherung der Verleihung.
Die Zusicherung
Die Zusicherung erfolgt unter der Bedingung, dass die Person binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband nachweist.
Bei welchen Staatsangehörigen eine Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgt, hängt von deren Heimatrecht ab und kann bei der Staatsbürgerschaftsbehörde erfragt werden. Mit der Zusicherung wird den Fremden vor allem auch das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband erleichtert.
Durch die Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft erhält der Fremde einen Rechtsanspruch auf die spätere Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Nach Beibringung des Nachweises über das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband oder des Nachweises, dass die für ein Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder zumutbar waren, wird die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, soferne weiterhin alle für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Scheidet eine Partei innerhalb der Zweijahresfrist nicht aus ihrem früheren Staatsverband aus, verliert der Zusicherungsbescheid seine Wirksamkeit. Bestätigungen über Ausscheidensanträge sowie Ausscheidensnachweise sind umgehend im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde der Staatsbürgerschaftsabteilung beim Amt der NÖ Landesregierung vorzulegen.
Aufgrund zwischenstaatlicher Übereinkommen ist es bei manchen Ländern erforderlich, die Unterschriften auf Zusicherungsbescheiden beglaubigen zu lassen.