Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer für die von einer Sache ausgehende Störung aufgrund seiner tatsächlichen Sachherrschaft verantwortlich ist.
Zustandsstörer ist, wer die (tatsächliche oder rechtliche) Verfügungsmacht über eine Sache hat, von der eine Gefahr ausgeht (= “Zustandsstörerverantwortlichkeit”). “Die Zustandsstörerverantwortlichkeit ist subsidiäre): Sie kommt erst (bzw nur) dann zum Tragen, wenn eine Inpflichtnahme des Verursachers nicht möglich ist, weil er nicht feststellbar, zur Entsorgung rechtlich nicht imstande ist oder aus sonstigen Gründen dazu nicht verhalten werden kann“. Darüber hinaus muss ein Zustandsstörer Ablagerungen, Maßnahmen oder Anlagen zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen haben.
Quellen
- Dissertation Univ.-Prof. Dr. Bettina Nunner-Krautgasser.