Die Grundsätze der Rechtsprechung zum „Spätheimkehrer“ sind auch auf einen Schifahrer anzuwenden, der an einem Tourengeherabend die ausnahmsweise für Tourengeher für einen bestimmten Zeitraum noch geöffnete Piste erst dann befährt, als sie wegen der Präparierungsarbeiten bereits geschlossen ist. Er ist zu besonderer Vorsicht verpflichtet und muss insbesondere auch mit atypischen Hindernissen (wie einem anlässlich der Präparierungsarbeiten) gespannten Windenseil rechnen.
Wenn die Lift- und Pistenbetreiberin durch Beschilderung entlang der Aufstiegsrouten, Hinweise auf ihrer Homepage, ein Informationsblatt an der Eingangstür zum Gasthof an der Bergstation und die Sperre der Piste durch ein Absperrband samt beleuchtetem Hinweisschild auf Pistenpräparierung durch Pistengeräte am Seil und Lebensgefahr auf die beim Tourengeherabend noch geöffneten Pisten und die spätestmögliche Abfahrtszeit hingewiesen hat, ist sie ihrer Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen.
Auch der Gastwirt hat zwar auch noch nach Konsumation und Zahlung Schutz- und Sorgfaltspflichten. Wenn er die zu nutzende Abfahrtsroute und die spätestmögliche Abfahrt seinen Gästen durch ein Informationsblatt beim Eingang und in der Speise- und Getränkekarte bekanntgibt und seine Kellnerin die Gäste mündlich rechtzeitig zur Abfahrt auffordert, kommt er seinen Schutz- und Sorgfaltspflichten ausreichend nach.
Der Kläger unternahm anlässlich eines „Tourengeherabends“, dessen Modalitäten zwischen der Lift- und Pistenbetreiberin und dem Wirten des Gasthofs an der Bergstation vereinbart wurden, eine Abendschitour. Die geöffneten Pisten waren auf der Homepage der Liftbetreiberin ersichtlich, im Schigebiete wurden Informationstafeln zum Tourengeherabend entlang der Aufstiegsrouten aufgestellt, die auf die Präparierungsarbeiten an diesem Abend ab 22.30 und die Sperre der Pisten ab diesem Zeitpunkt hinwiesen. Ein solches Infomationsblatt war auch an der Eingangstür zum Berggasthof angebracht und lag der Speise- und Getränkekarte bei. Zusätzlich forderte die Kellnerin entsprechend dem Auftrag des Gastwirts die Gäste, die die noch geöffneten Pisten abfahren wollten, etwa um 22.00 zum Aufbruch auf, weil ab 22.30 präpariert werde. Der Kläger begann mit seiner Abfahrt aber erst so spät, dass er gegen 22.45 zu der unterhalb der Mittelstation durch ein Seil und beleuchtetes Hinweisschild erkennbar gesperrten Piste kam. Er schlüpfte unter dem Seil durch, fuhr in zügigen Schwüngen an einer ersten Pistenraupe vorbei und kollidierte unterhalb mit dem für ihn nur schwer erkennbaren Windenseil einer zweiten Pistenraupe.
Die Vorinstanzen erkannten keine relevante Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Pisten- und Liftbetreiberin sowie den Gastwirt und wiesen sein Schadenersatzbegehren ab.
Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück, weil den auch hier anwendbaren Grundsätzen der Rechtsprechung zu den Verkehrssicherungspflichten gegenüber nach den Pistenöffnungszeiten abfahrenden Schifahrern entsprochen worden ist.